Honorarrichtlinien

1. Allgemeines

Diese Honorarrichtlinien stützen sich auf die „Kalkulationsrichtlinien für Gestaltung von Honoraren in der Unternehmensberatung“ auf der Basis nationaler und internationaler Grundlagen und Gepflogenheiten.

Änderungen wurden insofern vorgenommen als das Abrechnungssystem wesentlich vereinfacht wurde. Der Normalstundensatz wird entsprechend der in der 3s invest Beteiligungen GmbH anfallenden Kosten angenommen.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) für Unternehmensberatung der Wirtschaftskammer Österreich sind ferner die Arbeitsbedingungen im Detail geregelt. www.ubit.at. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Honorarrichtlinien.

Wird dem Kunden eine Förderung (durch das Land, WIFI-OÖ, WIFI-Wien, WIFI-Österreich, Wirtschaftskammer NÖ…) gewährt, so gelten ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung durch die Förderstelle die vorgeschriebenen Bedingungen der Förderstelle für die Anzahl der geförderten Stunden. Vor Auftragserteilung durch den Förderungsgeber bzw. im Anschluss an eine geförderte Beratung gelten die im Auftrag festgelegten Vereinbarungen bzw. die Honorarrichtlinien.

2. Honorar

2.1. Begriffsbestimmungen:

Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen des Unternehmensberaters und seiner Erfüllungsgehilfen.

Als Basishonorar je Manntag (auch Tagwerk genannt) gilt derjenige Satz, der für eine Beratung im Ausmaß von 8 aufeinanderfolgenden Stunden in der Standortgemeinde des Unternehmensberaters in Ansatz gebracht wird. Aus Gründen der Einfachheit kann auch ein dementsprechender Stundensatz herangezogen werden.

Neben- und Sonderkosten sind in diesem Basishonorar nicht enthalten; diese sind gesondert zu verrechnen.

2.2. Berechnung:

Wird das Honorar auf der Basis des Zeitaufwandes berechnet, so ist zu berücksichtigen, ob die Leistungen im Büro des Unternehmensberaters, beim Auftraggeber oder an dritten Orten erbracht werden. Honorare, die sich auf eindeutig quantifizierbare Aufgaben beziehen, sollen in angemessener Relation zum Streitwert des Beratungsgegenstandes stehen (Wertanpassung). Honorare können auch pauschaliert vereinbart werden.

Der Unternehmensberater verpflichtet sich, keinerlei Provisionen oder andere Leistungen von Dritten entgegenzunehmen, die geeignet sind, seine Objektivität zu beeinflussen.

Wird ein erteilter Auftrag widerrufen oder eingeschränkt, so finden die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag Anwendung.

2.3. Zuschläge:

Der Unternehmensberater ist berechtigt, gegebenenfalls folgende Zuschläge zu seinem Honorar zu berechnen:

2.3.1. Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit

  • zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr 60 %
  • zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr 30 %
  • zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr 30 %
  • an Sonn- und Feiertagen 60 %

2.3.2. Erstellung von Gutachten inkl. Befundaufnahme zur Vorlage bei  Behörden, Gerichten, Banken, Förderungsinstitutionen u. ä. 100 %

2.4. Honorar nach Zeitaufwand (Basishonorar)

2.4.1. Normalstundensatz

Der Stundensatz bezieht sich auf Leistungen in der sogenannten Normalarbeitszeit
zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr und beträgt derzeit EUR 180,00/Stunde (=Normalstundensatz) und entspricht EUR 1.440,00/Manntag. Ein anderer Normalstundensatz bedarf gesonderter Vereinbarung.

Die Zeitaufschreibung ist vom Unternehmensberater obligatorisch durchzuführen.

2.4.2. Verrechnungseinheit

Für Leistungen wird die jeweils begonnene viertel Stunde in Anrechnung gebracht.

2.4.3. Schreibarbeiten

Der Stundensatz kommt für alle Unternehmensberatungstätigkeiten im Beratungsunternehmen zur Anrechnung; Schreibarbeiten (Schreiben diktierter Briefe bzw. diktierter Berichte…) und ähnliche Leistungen (z.B. Kopierzeiten, Postversand u.ä….) werden mit EUR 65,-/Stunde berechnet.

2.4.4. Reisezeit, Fahrtzeit

Bei Reisen zur Erfüllung des Beratungsauftrages wird die Reisezeit nach Zeitaufwand mit dem Normalstundensatz von EUR 180,00 verrechnet, wenn die verrechenbare Arbeitsstundenanzahl innerhalb von 2 Stunden liegt. Bei einer Anzahl zwischen zwei und vier verrechenbaren Arbeitszeitstunden beträgt der Fahrzeitstundensatz EUR 130,00 bei über vier Stunden wird ein Fahrzeitstundensatz von EUR 100,00 zur Verrechnung gebracht. Als Reisezeiten gelten auch Wartezeiten, soweit dadurch die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeit be- oder verhindert wird und soweit sie nicht vom Unternehmensberater selbst zu vertreten sind.

Reisen erfolgen mit der mündlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. ergibt sich die Zustimmung durch sein schlüssiges Verhalten. In dringenden Fällen kann die Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden.

2.5. Honorar nach Leistung

2.5.1. Zusätzlich zu dem obigen Honorar nach Zeitaufwand ist der Unternehmensberater berechtigt gegebenenfalls für das Erreichen bestimmter Kriterien einen Zuschlag von 100 % zum Honorar zu berechnen. Die Kriterien müssen in jedem Einzelfall im Beratungsvertrag angeführt werden.

2.5.2. Auf jeden Fall steht dem Unternehmensberater bei Schuldnachlassverhandlungen (gerichtlicher und außergerichtlicher Natur) zusätzlich zum Basishonorar eine Provision in % der nachgelassenen Verbindlichkeitensumme zu. Die Werte werden aufgrund der folgenden Staffelung errechnet und anschließend summiert:

2.5.3.

  • für die ersten EUR 100.000,00 5,0 %
  • für die nächste EUR 200.000,00 4,0 %
  • für die nächsten EUR 300.000,00 3,0 %
  • für die nächsten EUR 400.000,00 2,0 %
  • für alle weiteren EUR Beträge 1,0 %

( Beispiel:

Nachlasssumme EUR 1.500.000,00:

  • die ersten EUR 100.000,– ergeben eine Provision von EUR 5.000,00
  • die nächsten EUR 200.000,– ergeben eine Provision von EUR 8.000,00
  • die nächsten EUR 300.000,– ergeben eine Provision von EUR 9.000,00
  • die nächsten EUR 400.000,– ergeben eine Provision von EUR 8.000,00
  • die letzten EUR 500.000,– ergeben eine Provision von EUR 5.000,00

In Summe ergibt sich eine Gesamtprovision von EUR 35.000,00 ).

2.5.4. Wertanpassung

  • Beratung bei Investitionen (exkl. Immobilien) 3%
  • Immobilien 1,5%
  • Geldbeschaffung 2%
  • Personalbeschaffung 2 Monatsgehälter

3. Nebenkosten

Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Unternehmensberater bei der Durchführung des Beratungsauftrages entstehen und vom Auftraggeber neben dem Honorar zu tragen sind. Zu den Nebenkosten zählen insbesondere:

3.1. Reisekosten

im Rahmen der Abwicklung eines Beratungsauftrages inklusive km-Geld und Diäten.

Es gelten die Fahrtkostenvergütungen für das für die Auftragserfüllung wirtschaftlichste und angemessenste Verkehrsmittel als vereinbart.

In jedem Fall stehen dem Unternehmensberater jedoch zu:

  • Bahnreisen erster Klasse bzw. Schlafwagen, Inlandsflüge in Economy-Class, Business-Class bei Auslandsflügen.
  • Die Tag- und Nächtigungsgelder der Gebührenstufe 5 der jeweils geltenden Fassung der „Tabelle für Lohnsteuer“ berechnet. Sollten diese Sätze nicht ausreichen, wird der tatsächliche Aufwand abgerechnet.
  • Bei Tätigkeiten außerhalb des Beratungsbüros, jedoch im Ortsgebiet seines Standortes, stehen dem Berater als Aufwandsentschädigung 50 % des Taggeldes der Gebührenstufe 5 der „Tabelle für Lohnsteuer“ zu.
  • Zur Berechnung von km-Geldern wird das jeweils gültige „km-Geld bei Dienstreisen der Bundesbediensteten“ bzw. die Sätze laut „Tabelle für Lohnsteuer“ herangezogen.

3.2. Bezüglich Kosten für Telex, Telefon, Telegramm, Telefax, Gebühren, Vervielfältigungen, Kopien, Drucksorten, Kosten für Beschaffung von Unterlagen u.ä. gelten als Nachweis die Aufschreibungen des Unternehmensberaters.

3.3. Sind Nebenkosten mit einem Zeitaufwand verbunden erfolgt die Abrechnung zusätzlich auch nach den jeweiligen Stundensätzen.

3.4. Zu den Nebenkosten wird, sofern nicht Zeitaufwand in Ansatz gebracht wird, ein Aufschlag von 20 % zur anteiligen Deckung der Bürokosten berechnet.

3.5. Sind zur Erbringung einer Leistung besondere Geräte, deren ständige Haltung dem Berater nicht zugemutet werden können, nötig, sind diese vom Auftraggeber beizustellen; sind diese Geräte jedoch beim Unternehmensberater verfügbar, werden aliquote kalkulatorische Kosten zuzüglich eines Zuschlages von 20 % in Rechnung gestellt.

3.6. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im Honorar sowie in den Nebenkosten und in den Zuschlägen nicht enthalten. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zusätzlich in Rechnung zu stellen.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Rechnungsstellung der erbrachten Leistungen erfolgt in der Regel 14 tägig. Die Rechnung ist prompt und ohne jeden Abzug fällig.

4.2. Bei verzögerter Zahlung gelten 1% pro Kalendermonat als Verzugszinsen vereinbart. Die Zinsforderung setzt 5 Werktage nach Rechnungsversand ein.

Als Mahnspesen gelten vereinbart: exkl. Ust.

  • Mahnung EUR 25,00
  • Mahnung EUR 50,00

4.3. Die Zahlung des Honorars ist fällig, unabhängig davon, ob die Leistung vom Auftraggeber separat abgenommen oder verwertet wird.

5. Sonderkosten

Leistungen, die über den üblichen Umfang der Unternehmensberatung hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt. Dies sind z.B.:

  • Vorarbeiten, die der Beschaffung von Unterlagen für die Erfüllung der Aufgabe dienen oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite, soweit diese nicht vom Auftraggeber beigestellt werden.
  • Arbeiten in Sonderfachgebieten, Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers gegenüber Dritten – z.B. bei Streitigkeiten – oder die Beschaffung solcher Leistungen von dritter Seite.
  • Herstellung von Modellen, Durchführung von Modellversuchen sowie Laboruntersuchungen u. dgl.
  • Leistungen nach Erfüllung der Aufgabe, wie z.B. Erfolgskontrolle.
  • Kosten anderer zur Erfüllung des Auftrages notwendigerweise beizuziehender Fachleute, z.B. Berufe, die Vorbehaltsaufgaben erfüllen, sofern die Beauftragung nicht direkt durch den Auftraggeber erfolgt ist.

Erfolgt die Abrechnung der Sonderleistungen Dritter durch den Unternehmensberater, so wird lediglich der Satz für Büroaufwand den Sonderkosten zugeschlagen. Dem etwaigen Umfang nach sind Sonderleistungen, sofern sie absehbar sind, bereits im Beratungsvertrag angeführt bzw. sollte darauf hingewiesen werden.

6. Akontozahlungen

Bis zu 50 % der geschätzten Auftragssumme bei Auftragserteilung. Zwischenabrechnungen von erbrachten Leistungen sind bei Bedarf vor allem bei hohen Nebenkosten – sofern diese nicht direkt vom Auftraggeber abgegolten werden (z.B. Flugtickets u.ä.) – zu vereinbaren.

Wurde Pauschalhonorierung vereinbart, werden 50 % des Pauschalbetrages zu Beginn und der Rest mit Abschluss des Beratungsauftrages in Rechnung gestellt.

Bis zu 100 % des geschätzten Beratungsaufwandes können für eine Insolvenzbegleitung oder bei Beratungsaufträgen für Unternehmen mit schwächerer Bonität im Voraus in Rechnung gestellt werden.

7. Schiedsgericht

Allfällige Streitfragen werden gemäß den Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelöst. Wird die Anrufung eines Schiedsgerichtes vereinbart, so ist dies im Beratungsvertrag anzuführen.

8. Geschäftsbedingungen

Es gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmensberatung“ des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Bundeswirtschaftskammer in der jeweils gültigen Fassung.

9. Information

Es gilt als üblich, dass der Auftraggeber vor dem, spätestens aber zum Zeitpunkt der Auftragsannahme, durch Vorlage und ggf. Zeichnung von den vorliegenden Honorarrichtlinien und ggf. auch von bestehenden Geschäftsbedingungen des Unternehmensberaters nachweislich informiert wird.

10. Urheberrecht

Der Auftraggeber anerkennt ausdrücklich das Urheberrecht des Unternehmensberaters an den von diesem erstellten Werken. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung erfordert die schriftliche Genehmigung des Unternehmensberaters.

11. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt die Standortgemeinde des Unternehmensberaters. Es gilt österreichisches Recht.

Stand 2019

Dokumentensammlung
Share: